Gérard Song
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Mietbedingungen

1. Die Kaution beträgt € 500.- bei Wohnwagen und € 1.000.- bei Reisemobilen. Sie ist bei Bestellung fällig.

2. Der Vermieter schließt eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug ab. Der Mieter hinterlegt unverzinslich eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 500.- bei Wohnwagen und € 1.000.- bei Reisemobilen (s. Pkt. 1, Kaution).
Der Betrag der Sicherheitsleistung entspricht zugleich der Höhe der Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung. Bei schadensfreier Benutzung wird die Sicherheitsleistung bei Rückgabe des Fahrzeuges sofort zurückgezahlt. Diese Rückzahlung enthebt den Mieter nicht von der Haftung für verdeckte, bei der Übergabe nicht sofort feststellbare Beschädigungen.

3. Fehlende Gegenstände und vom Mieter beschädigte Innenausstattungen müssen voll ersetzt werden. Der Vermieter kann sämtliche sonstigen Forderungen an den Mieter mit der Sicherheitsleistung verrechnen. Hierzu gehören insbesondere die Verrechnung mit ausstehenden Mietzinsforderungen, Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung des Mietobjekts, die Verrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Fehlens von Gegenständen am Mietobjekt sowie die Verrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichtabnahme des Fahrzeugs.

4. Durch die seitens des Vermieters abgeschlossene Kaskoversicherung wird die Haftung des Mieters nicht berührt. In den Fällen, in denen die Versicherung den Schaden nicht ausgleicht und der Schaden im Zeitraum des Mietverhältnisses entstand, haftet der Mieter bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Rückgriffsansprüche des Vermieters gegenüber Dritten bleiben von dieser Vorschrift unberührt. Primär haftet in jedem Fall der Mieter. Bei Unstimmigkeiten über die Schadenshöhe ist ein vereidigter Sachverständigter zu bestellen. Die Beweislast dafür, daß Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Verstoß gegen Bedingungen an der Vorder- und Rückseite dieses Vertrages nicht vorliegt, trägt der Mieter.

5. Sollte das Fahrzeug aus irgendeinem Grund nicht verfügbar sein, so ist der Vermieter berechtigt, ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Soweit der Rücktritt nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht, bestehen insoweit keine Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter. Der Mieter hat keinen Rechtsanspruch auf ein spezielles Fahrzeugmodell oder Fabrikat.
Bei verschuldeter oder unverschuldeter Rückgabe des Mietobjekts nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, behält sich der Vermieter das Recht vor, eine ganze Wochenmiete in Rechnung zu stellen.

6. Haftung für durch den Mieter verursachte Unfälle wird vom Vermieter nicht übernommen.

7. Das Fahrzeug wird vom Mieter in Peißenberg abgeholt und muß in Peißenberg wieder übergeben werden. Auslieferung des Fahrzeugs kann nur von Mo. - Fr. in der Zeit von 9.00 - 11.00 Uhr und von 13.00 - 16.00 Uhr erfolgen. Rückgabe nur von Mo. - Fr. 8.00 - 12.00 Uhr.

8. Der Abholtag und der Rückgabetag zählen als ein Tag.

9. Auf besonderen Wunsch kann das Fahrzeug, nach vorheriger Vereinbarung, gegen Berechnung überführt werden. Die Kosten für den An- und Rücktransport werden zusammen mit dem Mietvertrag im voraus entrichtet. Bei Überführung auf Wunsch des Mieters haftet der Vermieter für diesbezüglich eintretende Schäden nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit.

10. Bei Rücktritt vom Mietvertrag steht dem Vermieter folgender Schadensersatzanspruch zu: Rücktritt bis 50 Tage vor Mietbeginn: 25%, bis 30 Tage 50%, bis 7 Tage 75% von der Mietsumme. Ab 6 Tage vor Mietbeginn ist ein Rücktritt nicht mehr möglich. Wird das Fahrzeug verschuldet oder unverschuldet vom Mieter nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder überhaupt nicht abgeholt, so bleibt das bestellte Fahrzeug bis zum Ablauf des Mietvertrages für den Mieter reserviert und wird nicht anderweitig vermietet. Der Vermieter kann jedoch einen höheren Schadensersatz berechnen, soweit er einen die Pauschalisierung übersteigenden Schaden nachweisen kann. Es wird die Bestellgebühr (Kaution) in Anrechnung gebracht. Durch diese Regelung wird das Recht des Mieters nicht abgeschnitten, den Nachweis zu erbringen, daß der Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

11. Bei Zurückbringen der Mietsache vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt hat der Mieter kein Anrecht auf einen Ausgleich für die kürzere Mietdauer.

12. Der Mieter überzeugt sich vor Übernahme des Fahrzeuges, daß es sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet und keinerlei Mängel aufweist. Eventuell festgestellte Mängel werden auf einem Übernahmebeleg vermerkt und vom Mieter und Vermieter bestätigt. Sollten während der Mietzeit Mängel auftreten, hat der Mieter den Vermieter sofort zu verständigen. Reparaturen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden, sonst übernimmt der Mieter die Kosten. Sollte eine Verständigung mit dem Vermieter nicht möglich sein, so sind die Reparaturen mit der Sorgfalt auszuführen, die der Mieter in eigenen Angelegenheiten pflegt. Dem Mieter muß jedoch vorher aufgegeben werden, alles Mögliche zu versuchen, sich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen. Die Beweislast, daß eine Verständigung mit dem Vermieter nicht möglich war, obliegt dem Mieter. Schadensersatz, auch nicht für Folgeschäden gegenüber dem Vermieter stehen dem Mieter, bei während der Mietzeit aufgetretenen Mängeln nicht zu. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Mietvertrag ist, soweit es sich bei den streitenden Parteien des Mietvertrags um Kaufleute handelt, das Amtsgericht Weilheim.

13. Verhalten bei Unfall. Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Bericht muß insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach dem Unfall sofort die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z. B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter, dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

14. Irgendwelche Aufwendungen oder sonstigen Unkosten, wie z. B. Standgelder, Mautgebühren, Überführungskosten im Falle einer Beschädigung gehen zu Lasten des Mieters. Der ADAC-Schutzbrief wird empfohlen.

15. Zugelassener Fahrbereich: Europa, außer Türkei!

16. In den Mietpreisen sind Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung enthalten.

17. Der Mieter hat ein Exemplar dieser Mietbedingungen erhalten.

18. Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug lediglich zu vertragsgemäßem Gebrauch zu benutzen, unter Ausschluß gewerblicher Personen und Warenbeförderung. Bei vertragswidrigem Gebrauch steht dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zu.

19. Sollte ein Teil des Mietvertrages ungültig sein, so wird der übrige Teil nicht berührt.

20. Die im Preis enthaltene Endreinigung bezieht sich auf Normalverschmutzung.

Bei extremer Verschmutzung erfolgt die Berechnung der Reinigungskosten. Entleerung und Reinigung der Chemikaltoilette werden mit € 100,- berechnet, falls der Mieter dies nicht selbst erledigt.

21. Wird die Anzahlung nicht bis spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Auftragsbestätigung bezahlt, und der Mietpreis nicht bis 8 Tage vor Abholung, ist der Vermieter berechtigt das Fahrzeug anderweitig zu vermieten. Er teilt dies im Bedarfsfall dem Mieter schriftlich mit. Der Mieter bleibt so an die Bestellung gebunden. Auslieferung erfolgt nur nach vollständiger Bezahlung der Kaution und des Mietpreises.

22. Der Mietvertrag kommt durch die Auftragsbestätigung oder die Auslieferung des Fahrzeuges zustande. Die anhängende Mietbestellung ist verbindlich.

23. Die Bedingungen dieses Vertrages gelten ausschließlich, es sei denn, daß die Parteien zusätzlich noch etwas anderes schriftlich vereinbart haben.

24. Das Mietfahrzeug darf nicht unter Einfluß von Alkohol oder Drogen geführt werden. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug weiter zu vermieten oder zu verleihen.

25. Der Mieter haftet für alle Park- und Verkehrsübertretungen.

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